Aufgaben und Kompetenzen des Umweltanwaltes werden konkretisiert
Das Umweltschutzgesetz soll kommenden Donnerstag aufgrund von Vorgaben der Aarhus-Konvention (ein von allen EU-Mitgliedsstaaten ratifizierter völkerrechtlicher Vertrag) bzw. der Umsetzung der Seveso III-Richtlinie im Landtag geändert werden.
„Aufgrund geänderter rechtlicher Rahmenbedingungen, bisherigen Erfahrungen und um den aktuellen Deregulierungsbestrebungen Rechnung zu tragen, besteht auch bei der OÖ. Umweltanwaltschaft Handlungsbedarf“, sagt OÖVP-Klubobfrau Helena Kirchmayr.
Die Kompetenzen des Umweltanwaltes werden gestrafft und auf Fälle mit potentiell intensiveren Folgen für die Umwelt konzentriert. Die Änderungen hinsichtlich der Einführung einer Bagatellgrenze entsprechen den vergleichbaren Regelungen anderer Bundesländer und sollen die Umweltanwaltschaft entlasten. Zudem ist das Revisionsrecht im Hinblick auf die seit 1. Jänner 2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stichwort Landesverwaltungsgerichte) nicht mehr erforderlich und kann daher entfallen.
„Wenn eine erhebliche Gefährdung oder Schädigung für die Umwelt droht, ist der Umweltanwalt gefordert, gemeinsam mit allen Beteiligten Lösungen zu erarbeiten. Erfahrungen aus der Vergangenheit haben gezeigt, wo es Verbesserungspotential gibt. Das wollen wir mit der nun vorliegenden Novelle heben. Weiters hat sich gezeigt, dass der Umweltanwalt, wenn er frühzeitig in Planungen eingebunden ist, partnerschaftlich an Projekten im Sinne der Umwelt mitwirken und unterstützen kann“, so Kirchmayr, die diese Punkte und damit auch die hohen Umweltstandards in Oberösterreich auch künftig garantiert sieht.
Der Umweltanwalt als wichtige Institution und kompetente Anlaufstelle leistet in OÖ gute Arbeit, die weiterhin vollste Unterstützung erfährt.
Eine Klarstellung erfährt die Ausübung des Grundbetretungsrechts, um den Garantien des Grundrechts auf Unverletzlichkeit des Eigentums zu entsprechen. Die Ergänzung der Notwendigkeit einer Koordinierung zwischen Umweltanwaltschaft und Behörde führt zu einer weitest möglichen Verfahrensökonomie, erheblichen Ressourceneinsparung und zur Vermeidung von Doppel- und Mehrfachprüfungen.